Filmkritik: Die Fremde in Dir

12. April 2011 by Travis

Gestern kam der Film “Die Fremde in Dir” im ZDF Montagkino.
Aus zwei Gründen muss ich eine kurze Filmkritik zu diesem Film schreiben:

1. Weil der Film mit dem Thema (Selbstjustiz), dem Schauplatz (New York) und der Hauptdarstellerin (Jodie Foster) einen starken Bezug zu dem Film aufweist, der das Design und den Titel dieses Blogs geprägt hat.

2. Weil ich irgendwie auf Selbstjustiz-Filme stehe und mich in meiner Fantasie gerne in dieser Rolle sehe.

Zweiteres ist wahrscheinlich der Grund, warum die Hollywood Filmfabrik für Ihre Mainstream Blockbuster gerne auf dieses Thema setzt:
Weil Amerikaner gern vom Wilden Westen träumen, in dem jeder eine Kanone hat und seine eigene Gerechtigkeit damit durchsetzt. Die NRA hat sicher nichts gegen solche Streifen. Und die Waffenindustrie erreicht jedes Jahr wieder Rekordumsätze. Unter anderem auch, weil die Amis Angst haben, dass Obama die Waffengesetzte verschärft.
Da ist es mir dann irgendwie doch lieber, dass die Selbstjustiz bei mir in der Fantasie bleibt und ich in einem Land mit strengeren Regelungen für Waffenbesitz, ohne Todesstrafen, und einer weniger willkürlichen Justiz lebe.

Zurück zu dem Film: Charles Bronson, der Inbegriff der Selbstjustiz aus “Ein Mann sieht rot“, wird durch Jodie Foster dargestellt. Sie und auch Terrence Howard spielen sehr gut. Eine Besonderheit ist, dass eine Frau sich zur mordenden Rächerin verwandelt. Unrealistisch, aber trotzdem gut gespielt. Jede andere Schauspielerin wäre daran gescheitert. Weil Jodie Foster eben keine schiesswütige Lara Croft spielt, sondern eine ungeschminkte, zerbrechliche und nachdenkliche Frau, wurde sie für diese Rolle für einen Oscar nominiert.

Das war’s aber an guten Seiten des Films. Die Story wird mit der Länge des Films immer konstruierter und unrealistischer und gipfelt in einem abstrusen Ende. Dabei soll noch eine moralische Botschaft verkündet werden und nebenbei wird noch ein bisschen die Großstadtangst vor Schwarzen- und Latino-Gangstern geschürt.

Die Parallelen zu Taxi Driver beschränken sich somit auf die oben genannten: Thema, Ort, eine Darstellerin (die im Original eine minderjährige Hure spielt, die auch in “Die Fremde in Dir” unter anderem wieder gerettet wird).

Die Gewaltszenen, die eben nicht moralische Botschaft, die Entwicklung und Veränderung der Aktionen der Hauptperson zwischen Frustration und Wahn, und das Abbild der Gesellschaft sind bei Scorseses Meisterwerk echt, bei der Adaption des irischen Regisseurs Neil Jordan nicht.

Wie fällt also nun mein Fazit aus?
Zwiegespalten! Trotz meinem Fabel für das Selbstjustiz-Thema ist der Film zu platt und konstruiert. Wegen der aber wirklich guten schauspielerischen Leistung kann man ihn sich trotzdem anschauen.

Ich befürchte, meine Filmkritiken sind für die Entscheidung, ob man sich einen Film nun anschauen soll oder nicht, nicht besonders hilfreich…

Anspruch auf Ausgleichszahlung wegen kurzfristiger Stornierung und verspäteter Ankunft eines Fluges in oder nach Europa

5. April 2011 by Travis

Letztes Jahr bin ich mit ein paar Kumpels nach Hamburg geflogen. Es war ein sehr gelungener Junggesellenabschied eines Freundes, aber darauf will ich jetzt gar nicht näher eingehen. Es geht um den Flug. Unser Flug wurde nämlich storniert und wir sind fast 4 Stunden später geflogen. Für uns war das kein großes Problem, weil wir einfach in eine Flughafenbar gegangen sind und den JGA feucht-fröhlich begonnen haben. Wir haben sogar Verpflegungsgutscheine über 15 Euro pro Person bekommen ( die natürlich ziemlich schnell verbraucht waren).

Irgendwann ist uns dann aber aufgefallen, dass wir laut einer Hinweistafel am Check-In Schalter Anspruch auf eine Ausgleichszahlung in Höhe von 250 Euro haben. Sehr praktisch, der Flug hatte nämlich nur 90 Euro gekostet.

Das sind die Bedingungen für den Anspruch auf eine Ausgleichszahlung der Fluggesellschaft:

1. Der Kunde kommt nicht mit, weil das Flugzeug überbucht ist
2. Das Flugzeug hebt erst nach großer Verspätung ab
3. Der Flug fällt komplett aus

Genauere Details, ob man einen Anspruch hat, und wie hoch dieser ist (das richtet sich nach der Fluglänge in km) finden sich hier:

http://www.daily-paragraph.de/index.php/archives/reiserecht/ausgleichszahlung-2

Auch bei Verspätung hat man einen Anspruch, wenn die Wartezeit mehr als 3 Stunden beträgt:

http://journal.juridicum.at/?c=143&a=2328

Nun kommt aber der schwere Teil:

Die Fluggesellschaften zahlen nicht so leicht, sondern wollen sich auf “außergewöhnliche Umstände” herausreden und Kunden mit Fluggutscheinen über kleine Beträge abspeisen.

Da muss man anscheinend schon ein ordentliches Schreiben aufsetzen, damit die Damen und Herren vom Kundendienst damit rechnen müssten, dass man auch mit einem Anwalt vor Gericht ziehen würde. Wenn man die Bedingungen oben erfüllt, würde man den Prozess nämlich auf jeden Fall gewinnen.

Hier ist mein erstes Anschreiben, das eigentlich schon ausreichend sein sollte (per Email und Brief geschickt):

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich hatte folgenden Flug bei Ihnen gebucht:

Flugnummer: AB xxx

Von: München
Abflug: <Datum> 09:50 Uhr

Nach: Hamburg
Ankunft: <Datum> 11:10 Uhr

Ich habe mich um 08:45 Uhr am Check-in Schalter eingefunden, um zu erfahren, dass der Flug ohne Angabe von Gründen kurzfristig storniert wurde.

Ich wurde dann auf folgenden Flug umgebucht:

Flugnummer: AB xxx

Von: München
Abflug: <Datum> 13:40 Uhr

Nach: Hamburg
Ankunft: <Datum> 15:00 Uhr

Da durch die kurzfristige Annullierung des Fluges AB xxx eine Verspätung von 3 Stunden und 50 Minuten entstanden ist
und der Flug eine Länge von unter 1500 Kilometer hatte, besteht nach der Fluggastrechteverordnung Nr. 261/2004 der Europäischen Gemeinschaft ein Anspruch auf eine Ausgleichszahlung in Höhe von 250 Euro.

Ich weise darauf hin, dass technische Probleme am Flugzeug keine außergewöhnlichen Umstände darstellen. Vor Ort wurden mir keine Gründe für die Stornierung genannt.

Bitte überweisen Sie mir das Geld innerhalb von 14 Tagen auf folgendes Konto:

Kontoinhaber: xxxx

Kontonummer: xxx
Bankleitzahl: xxx
Verwendungszweck: Ausgleichszahlung AB xxx

Mit freundlichen Grüßen,

Travis Bender

<Adresse>

Auf dieses Schreiben hin wurde mir ein Gutschein über 50 Euro bei der nächsten Flugbuchung bei Air Berlin angeboten. All meinen Freunden, die auf dem Flug waren, und Air Berlin angeschrieben hatten, wurden auch Gutscheine angeboten, teilweise sogar nur ein 25 Euro Gutschein.

Daraufhin habe ich mich ein bisschen informiert und habe folgendes Schreiben aufgesetzt und nur per Email an kundenservice@airberlin.com geschickt (Sorry, das ist jetzt ein bisschen länger, Ihr müsst es ja nur im Ernstfall lesen):

Sehr geehrte Damen und Herren,

Für eine um fast 4 Stunden verspätete Beförderung haben Sie mir mit Ihrem Schreiben vom <Datum> eine Ermäßigung von 50 Euro auf eine Buchung bei Ihrer Fluglinie angeboten.
Sie begründen die verspätete Beförderung durch eine technische Störung am Fluggerät.

Nach EuGH, Urteil vom 22.12.2008, C-549/07, NJW 2009, 347 – Wallentin-Herman/Alitalia, steht dem Flugreisenden im Fall von technischen Defekten jedoch grundsätzlich ein Ausgleichsanspruch aus Art. 7 der EG VO 261/04 zu.
„Außergewöhnliche Umstände” i.. S. d. EG VO 261/04 sind nur in eng umgrenzten Ausnahmefällen gegeben, deren Vorliegen darüber hinaus die Fluggesellschaften zu beweisen haben.

Mit Urteil vom 22. Dezember 2008 stellte der Gerichtshof fest, dass technische Probleme in aller Regel keine „außergewöhnlichen Umstände” darstellen, die Fluggesellschaften von einer Ausgleichspflicht gegenüber dem Flugreisenden befreien.

Der Begriff der „außergewöhnlichen Umstände” gehört nicht zu denen, die in Art.2 der Verordnung Nr. 261/2004 bestimmt werden. Er wird auch in den anderen Artikeln dieser Verordnung nicht definiert. Nach ständiger Rechtsprechung sind Bedeutung und Tragweite von Begriffen, die das Gemeinschaftsrecht nicht definiert, entsprechend ihrem Sinn nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch und unter Berücksichtigung des Zusammenhangs, in dem sie verwendet werden, und der mit der Regelung, zu der sie gehören, verfolgten Ziele zu bestimmen. Stehen diese Begriffe in einer Bestimmung, die eine Ausnahme von einem Grundsatz oder, spezifischer, von gemeinschaftsrechtlichen Verbraucherschutzvorschriften darstellt, so sind sie außerdem eng auszulegen.[Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. März 2005, easyCar,C 336/03, Slg. 2005, I 1947, Randnr. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung.] Zudem können die Erwägungsgründe eines Gemeinschaftsrechtsakts seinen Inhalt präzisieren.[In diesem Sinne u.a. Urteil vom 10. Januar 2006, IATA und ELFAA,C 344/04, Slg. 2006, I 403, Randnr. 76.]

Der EuGH legte den Begriff der „außergewöhnlichen Umstände” dementsprechend eng aus. Es zeige sich, dass, wenn Art.5 Abs.1 Buchst.c der Verordnung Nr. 261/2004 den Grundsatz aufstellt, dass Fluggäste bei Annullierung eines Fluges Anspruch auf Ausgleichsleistungen haben, Art.5 Abs.3, der die Voraussetzungen festlegt, unter denen das ausführende Luftfahrtunternehmen von der Zahlung des entsprechenden Ausgleichs befreit ist, als Ausnahme von diesem Grundsatz anzusehen ist. Der EuGH verwies aber darauf, dass „außergewöhnlichen Umstände” insbesondere bei politischer Instabilität, mit der Durchführung des betreffenden Fluges nicht zu vereinbarenden Wetterbedingungen, Sicherheitsrisiken, unerwarteten Flugsicherheitsmängeln und den Betrieb eines Luftfahrtunternehmens beeinträchtigenden Streiks eintreten können.

Es obliege zudem den Fluggesellschaften – und gehöre nicht zur Beweislast des Flugreisenden – den Nachweis zu führen, dass sich „außergewöhnlichen Umstände” jedenfalls nicht durch der Situation angepasste und zumutbare Maßnahmen hätten vermeiden lassen. Dazu gehören solche Maßnahmen, die zu dem Zeitpunkt, zu dem die entsprechenden außergewöhnlichen Umstände auftreten, für das betroffene Luftfahrtunternehmen insbesondere in technischer und wirtschaftlicher Hinsicht tragbar sind. Dieses hat nämlich nachzuweisen, dass es ihm auch unter Einsatz aller ihm zur Verfügung stehenden personellen, materiellen und finanziellen Mittel offensichtlich nicht möglich gewesen wäre, ohne angesichts der Kapazitäten des Unternehmens zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht tragbare Opfer die außergewöhnlichen Umstände zu vermeiden, mit denen es konfrontiert war und die zur Annullierung des Fluges geführt haben.

Die Behebung eines technischen Problems, das auf die fehlerhafte Wartung einer Maschine zurückzuführen ist, sei Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des Luftfahrtunternehmens. Folglich stellten technische Probleme, die sich bei der Wartung von Flugzeugen zeigen oder infolge einer unterbliebenen Wartung auftreten, als solche gerade keine „außergewöhnlichen Umstände” i. S. d. dar.

Da durch die kurzfristige Annulierung des Fluges AB xxx wegen eines nicht näher definierten technischen Defekts eine Verspätung von 3 Stunden und 50 Minuten entstanden ist, besteht nach der Fluggastrechteverordnung Nr. 261/2004 der Europäischen Gemeinschaft ein Anspruch auf eine Ausgleichszahlung in Höhe von 250 Euro

Bitte überweisen Sie mir das Geld innerhalb von 14 Tagen auf folgendes Konto:

Kontoinhaber: xxx
Kontonummer: xxx
Bankleitzahl: xxx
Verwendungszweck: Ausgleichszahlung AB xxx

Mit freundlichen Grüßen,

Travis Bender

<Adresse>

Hier ist die Antwort von Air Berlin:

Sehr geehrter Herr xxx,

vielen Dank für Ihre E-Mail vom xxx.

Wir haben den Hintergrund der Angelegenheit nochmals geprüft.

Aus kundendienstlichen Gründen überweisen wir Ihnen 250 € auf die uns angegebene Bankverbindung.

Die in Aussicht gestellte Gutschrift verliert Ihre Gültigkeit.

Wir würden uns freuen, Sie wieder an Bord von Air Berlin begrüßen zu dürfen.

Mit freundlichen Grüßen,

Frau xxx

Kundenservice

Air Berlin PLC & Co. Luftverkehrs KG,
Saatwinkler Damm 42 – 43
13627 Berlin
Germany

Ich habe all meinen Kumpels den Text meines Anschreibens gegeben, alle haben die 250 Euro überwiesen bekommen.

Ich übernehme natürlich keine Verantwortung für irgendwelche Fehler im Text, stelle aber die Anschreiben gerne zur Verfügung, weil ich die Abwimmel-Taktik der Fluglinien ziemlich frech finde. Wenn das jemand gebrauchen kann, und so an sein rechtmäßiges Geld kommt, freue ich mich über einen Kommentar oder einen Link zu diesem Artikel.

Bitte prüft vor Verwendung des Textes zuerst, ob Ihr wirklich die Bedingungen für einen Anspruch habt. Hier ist ein Fall, bei dem die Bedingungen für einen Ausgleichszahlung nicht erfüllt waren:

http://www.advogarant.de/Infocenter/Rechtsinfo/Verbraucherrecht/Allgemein/Ausgleichszahlung.html

Private Advertising

23. März 2011 by Travis

Hmmm, ich bin immer noch auf Themensuche für dieses Baby…

Was ein interessantes Thema in meinem Blog werden könnte, ist Verbraucherschutz & Verbrauchertipps. Also negative und positive Berichte über Produkte und Dienstleistungen, die ich nutze und konsumiere.

Anders formuliert könnte man sagen, ich will Werbung machen.
Ja, stimmt, allerdings nur für Sachen, die ich gut finde.
Ich bin zum Beispiel ein grosser Fan von freier Software und werde gerne mal etwas über Ubuntu (und Lubuntu), Gimp, OpenOffice oder WordPress schreiben.

Wenn ich von einem Produkt überzeugt bin, das Geld kostet, dann werde ich auch darauf aufmerksam machen. Und wenn dann jemand auf meine Empfehlung etwas kaufen will, bin ich bereit, einen Link zur Verfügung zu stellen, über den ich Affiliate Provision kassieren kann.
Was bin ich nur für ein Gut-Mensch! Aber im Ernst: Bevor sich Dollar bzw. Euro Zeichen auf meiner Retina bilden, muss ich mir wohl darüber im Klaren werden, dass mit einem privaten Blog und erwarteten vier bis sieben Lesern kein Geldspeicher zu füllen ist.

Das hat allerdings den positiven Effekt, dass ich nicht in Interessenskonflikte gerate. Nämlich dann, wenn ich ein Produkt oder ein Unternehmen nicht gut finde.
Jaaa, auch das kommt vor, und wahrscheinlich macht es sogar noch viel mehr Spass, Dampf abzulassen, wenn man sich mal wieder so richtig verarscht vorkommt.

In Zeiten von Social Media Marketing kann das ja sogar was bewirken, falls auch die Marketing-Abteilungen von Unternehmen auf kritische Web-Stimmen stossen.
Äh, nur schon mal pro forma: Alle auf diesem Blog getätigten Aussagen spiegeln nur und ausschließlich meine persönliche Meinung wieder!

Puhh, ich hab schon den nass-kalten Atem der Abmahn Anwälte gespürt.

Hallo Ich!

10. Januar 2011 by Travis

So!

Nun habe ich also endlich getan, was ich mir schon seit Monaten vorgenommen habe: Einen eigenen Blog aufgesetzt.

Beruflich hab ich das ja schon mal gemacht (auch wenn das Blog inzwischen nicht mehr auf WordPress, sondern Contao läuft: ODC Blog) und mit WordPress ist das ja wirklich eine Sache von ein paar Minuten.

Womit man allerdings Stunden verbringen kann, ist das Design des Blogs. Erst mal unendlich viele verschiedene Themes anschauen, die ganzen Optionen der Themes ausprobieren, Schriftarten aussuchen, einen eigenen Header basteln, vielleicht noch die ein oder andere Javascript Bibliothek einbauen, um noch ein paar Effekte hinzuzufügen, die eigentlich für meinen Blog nicht wirklich notwendig wären….

Letztendlich habe ich mich für ein minimalistisches Design entschieden. Ein paar extravagante Änderungen und javascript Tests kann ich ja immer noch machen.

Womit wir beim Thema wären. Also, ein Thema des Blogs, meine ich. Oder? Sollte Design ein Gegenstand des Blogs sein? Es gibt doch wirklich schon genügend Blogs über Webdesign. Ich lese ja auch immer wieder mal Artikel aus solchen Blogs. Allerdings bleibe ich nicht bei einem Blog, sondern suche nur nach Themen, die mich gerade interessieren.

Ich bin ja auch nur Amateur. Na ja, vielleicht hilft es mir beim Lernen, wenn ich meine Erkenntnisse hier aufschreibe.
Das bedeutet aber, dass ich gar nicht für die Welt schreibe, sondern für mich. Es ist also mehr ein persönliches Tagebuch als ein öffentliches Weblog.

Na gut! Damit kann ich mich abfinden – vorerst.
Sinnloser als ein Facebook Eintrag der Güte “Scheiss Montag morgen” und 10 Leuten, denen das gefällt, kann es nicht werden.
Wenn man danach geht, gefällt jeder sinnlose Kommentar täglich Millionen von Leuten. Von daher kann ich mir sogar Hoffnung machen, dass auch irgendjemand an meinem Geschreibsel Gefallen findet.

In diesem Sinne: “Hallo Ich!”

Und na ja, weil’s eben doch das Internet ist: “Tag auch, Welt!”