Letztes Jahr bin ich mit ein paar Kumpels nach Hamburg geflogen. Es war ein sehr gelungener Junggesellenabschied eines Freundes, aber darauf will ich jetzt gar nicht näher eingehen. Es geht um den Flug. Unser Flug wurde nämlich storniert und wir sind fast 4 Stunden später geflogen. Für uns war das kein großes Problem, weil wir einfach in eine Flughafenbar gegangen sind und den JGA feucht-fröhlich begonnen haben. Wir haben sogar Verpflegungsgutscheine über 15 Euro pro Person bekommen ( die natürlich ziemlich schnell verbraucht waren).
Irgendwann ist uns dann aber aufgefallen, dass wir laut einer Hinweistafel am Check-In Schalter Anspruch auf eine Ausgleichszahlung in Höhe von 250 Euro haben. Sehr praktisch, der Flug hatte nämlich nur 90 Euro gekostet.
Das sind die Bedingungen für den Anspruch auf eine Ausgleichszahlung der Fluggesellschaft:
1. Der Kunde kommt nicht mit, weil das Flugzeug überbucht ist
2. Das Flugzeug hebt erst nach großer Verspätung ab
3. Der Flug fällt komplett aus
Genauere Details, ob man einen Anspruch hat, und wie hoch dieser ist (das richtet sich nach der Fluglänge in km) finden sich hier:
http://www.daily-paragraph.de/index.php/archives/reiserecht/ausgleichszahlung-2
Auch bei Verspätung hat man einen Anspruch, wenn die Wartezeit mehr als 3 Stunden beträgt:
http://journal.juridicum.at/?c=143&a=2328
Nun kommt aber der schwere Teil:
Die Fluggesellschaften zahlen nicht so leicht, sondern wollen sich auf “außergewöhnliche Umstände” herausreden und Kunden mit Fluggutscheinen über kleine Beträge abspeisen.
Da muss man anscheinend schon ein ordentliches Schreiben aufsetzen, damit die Damen und Herren vom Kundendienst damit rechnen müssten, dass man auch mit einem Anwalt vor Gericht ziehen würde. Wenn man die Bedingungen oben erfüllt, würde man den Prozess nämlich auf jeden Fall gewinnen.
Hier ist mein erstes Anschreiben, das eigentlich schon ausreichend sein sollte (per Email und Brief geschickt):
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich hatte folgenden Flug bei Ihnen gebucht:
Flugnummer: AB xxx
Von: München
Abflug: <Datum> 09:50 Uhr
Nach: Hamburg
Ankunft: <Datum> 11:10 Uhr
Ich habe mich um 08:45 Uhr am Check-in Schalter eingefunden, um zu erfahren, dass der Flug ohne Angabe von Gründen kurzfristig storniert wurde.
Ich wurde dann auf folgenden Flug umgebucht:
Flugnummer: AB xxx
Von: München
Abflug: <Datum> 13:40 Uhr
Nach: Hamburg
Ankunft: <Datum> 15:00 Uhr
Da durch die kurzfristige Annullierung des Fluges AB xxx eine Verspätung von 3 Stunden und 50 Minuten entstanden ist
und der Flug eine Länge von unter 1500 Kilometer hatte, besteht nach der Fluggastrechteverordnung Nr. 261/2004 der Europäischen Gemeinschaft ein Anspruch auf eine Ausgleichszahlung in Höhe von 250 Euro.
Ich weise darauf hin, dass technische Probleme am Flugzeug keine außergewöhnlichen Umstände darstellen. Vor Ort wurden mir keine Gründe für die Stornierung genannt.
Bitte überweisen Sie mir das Geld innerhalb von 14 Tagen auf folgendes Konto:
Kontoinhaber: xxxx
Kontonummer: xxx
Bankleitzahl: xxx
Verwendungszweck: Ausgleichszahlung AB xxx
Mit freundlichen Grüßen,
Travis Bender
<Adresse>
Auf dieses Schreiben hin wurde mir ein Gutschein über 50 Euro bei der nächsten Flugbuchung bei Air Berlin angeboten. All meinen Freunden, die auf dem Flug waren, und Air Berlin angeschrieben hatten, wurden auch Gutscheine angeboten, teilweise sogar nur ein 25 Euro Gutschein.
Daraufhin habe ich mich ein bisschen informiert und habe folgendes Schreiben aufgesetzt und nur per Email an kundenservice@airberlin.com geschickt (Sorry, das ist jetzt ein bisschen länger, Ihr müsst es ja nur im Ernstfall lesen):
Sehr geehrte Damen und Herren,
Für eine um fast 4 Stunden verspätete Beförderung haben Sie mir mit Ihrem Schreiben vom <Datum> eine Ermäßigung von 50 Euro auf eine Buchung bei Ihrer Fluglinie angeboten.
Sie begründen die verspätete Beförderung durch eine technische Störung am Fluggerät.
Nach EuGH, Urteil vom 22.12.2008, C-549/07, NJW 2009, 347 – Wallentin-Herman/Alitalia, steht dem Flugreisenden im Fall von technischen Defekten jedoch grundsätzlich ein Ausgleichsanspruch aus Art. 7 der EG VO 261/04 zu.
„Außergewöhnliche Umstände” i.. S. d. EG VO 261/04 sind nur in eng umgrenzten Ausnahmefällen gegeben, deren Vorliegen darüber hinaus die Fluggesellschaften zu beweisen haben.
Mit Urteil vom 22. Dezember 2008 stellte der Gerichtshof fest, dass technische Probleme in aller Regel keine „außergewöhnlichen Umstände” darstellen, die Fluggesellschaften von einer Ausgleichspflicht gegenüber dem Flugreisenden befreien.
Der Begriff der „außergewöhnlichen Umstände” gehört nicht zu denen, die in Art.2 der Verordnung Nr. 261/2004 bestimmt werden. Er wird auch in den anderen Artikeln dieser Verordnung nicht definiert. Nach ständiger Rechtsprechung sind Bedeutung und Tragweite von Begriffen, die das Gemeinschaftsrecht nicht definiert, entsprechend ihrem Sinn nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch und unter Berücksichtigung des Zusammenhangs, in dem sie verwendet werden, und der mit der Regelung, zu der sie gehören, verfolgten Ziele zu bestimmen. Stehen diese Begriffe in einer Bestimmung, die eine Ausnahme von einem Grundsatz oder, spezifischer, von gemeinschaftsrechtlichen Verbraucherschutzvorschriften darstellt, so sind sie außerdem eng auszulegen.[Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. März 2005, easyCar,C 336/03, Slg. 2005, I 1947, Randnr. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung.] Zudem können die Erwägungsgründe eines Gemeinschaftsrechtsakts seinen Inhalt präzisieren.[In diesem Sinne u.a. Urteil vom 10. Januar 2006, IATA und ELFAA,C 344/04, Slg. 2006, I 403, Randnr. 76.]
Der EuGH legte den Begriff der „außergewöhnlichen Umstände” dementsprechend eng aus. Es zeige sich, dass, wenn Art.5 Abs.1 Buchst.c der Verordnung Nr. 261/2004 den Grundsatz aufstellt, dass Fluggäste bei Annullierung eines Fluges Anspruch auf Ausgleichsleistungen haben, Art.5 Abs.3, der die Voraussetzungen festlegt, unter denen das ausführende Luftfahrtunternehmen von der Zahlung des entsprechenden Ausgleichs befreit ist, als Ausnahme von diesem Grundsatz anzusehen ist. Der EuGH verwies aber darauf, dass „außergewöhnlichen Umstände” insbesondere bei politischer Instabilität, mit der Durchführung des betreffenden Fluges nicht zu vereinbarenden Wetterbedingungen, Sicherheitsrisiken, unerwarteten Flugsicherheitsmängeln und den Betrieb eines Luftfahrtunternehmens beeinträchtigenden Streiks eintreten können.
Es obliege zudem den Fluggesellschaften – und gehöre nicht zur Beweislast des Flugreisenden – den Nachweis zu führen, dass sich „außergewöhnlichen Umstände” jedenfalls nicht durch der Situation angepasste und zumutbare Maßnahmen hätten vermeiden lassen. Dazu gehören solche Maßnahmen, die zu dem Zeitpunkt, zu dem die entsprechenden außergewöhnlichen Umstände auftreten, für das betroffene Luftfahrtunternehmen insbesondere in technischer und wirtschaftlicher Hinsicht tragbar sind. Dieses hat nämlich nachzuweisen, dass es ihm auch unter Einsatz aller ihm zur Verfügung stehenden personellen, materiellen und finanziellen Mittel offensichtlich nicht möglich gewesen wäre, ohne angesichts der Kapazitäten des Unternehmens zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht tragbare Opfer die außergewöhnlichen Umstände zu vermeiden, mit denen es konfrontiert war und die zur Annullierung des Fluges geführt haben.
Die Behebung eines technischen Problems, das auf die fehlerhafte Wartung einer Maschine zurückzuführen ist, sei Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des Luftfahrtunternehmens. Folglich stellten technische Probleme, die sich bei der Wartung von Flugzeugen zeigen oder infolge einer unterbliebenen Wartung auftreten, als solche gerade keine „außergewöhnlichen Umstände” i. S. d. dar.
Da durch die kurzfristige Annulierung des Fluges AB xxx wegen eines nicht näher definierten technischen Defekts eine Verspätung von 3 Stunden und 50 Minuten entstanden ist, besteht nach der Fluggastrechteverordnung Nr. 261/2004 der Europäischen Gemeinschaft ein Anspruch auf eine Ausgleichszahlung in Höhe von 250 Euro
Bitte überweisen Sie mir das Geld innerhalb von 14 Tagen auf folgendes Konto:
Kontoinhaber: xxx
Kontonummer: xxx
Bankleitzahl: xxx
Verwendungszweck: Ausgleichszahlung AB xxx
Mit freundlichen Grüßen,
Travis Bender
<Adresse>
Hier ist die Antwort von Air Berlin:
Sehr geehrter Herr xxx,
vielen Dank für Ihre E-Mail vom xxx.
Wir haben den Hintergrund der Angelegenheit nochmals geprüft.
Aus kundendienstlichen Gründen überweisen wir Ihnen 250 € auf die uns angegebene Bankverbindung.
Die in Aussicht gestellte Gutschrift verliert Ihre Gültigkeit.
Wir würden uns freuen, Sie wieder an Bord von Air Berlin begrüßen zu dürfen.
Mit freundlichen Grüßen,
Frau xxx
Kundenservice
Air Berlin PLC & Co. Luftverkehrs KG,
Saatwinkler Damm 42 – 43
13627 Berlin
Germany
Ich habe all meinen Kumpels den Text meines Anschreibens gegeben, alle haben die 250 Euro überwiesen bekommen.
Ich übernehme natürlich keine Verantwortung für irgendwelche Fehler im Text, stelle aber die Anschreiben gerne zur Verfügung, weil ich die Abwimmel-Taktik der Fluglinien ziemlich frech finde. Wenn das jemand gebrauchen kann, und so an sein rechtmäßiges Geld kommt, freue ich mich über einen Kommentar oder einen Link zu diesem Artikel.
Bitte prüft vor Verwendung des Textes zuerst, ob Ihr wirklich die Bedingungen für einen Anspruch habt. Hier ist ein Fall, bei dem die Bedingungen für einen Ausgleichszahlung nicht erfüllt waren:
http://www.advogarant.de/Infocenter/Rechtsinfo/Verbraucherrecht/Allgemein/Ausgleichszahlung.html